7.I. der VBRS-Richtlinien, S. 32). Der vorliegende Deliktsbetrag von CHF 5‘569.55 liegt über dem tieferen, jedoch auch deutlich unter dem höheren Referenzwert. Er konnte nicht mehr beigebracht werden. Der Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich, wenn nicht direktvorsätzlich. Für den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das AHVG würde die Kammer mit Blick auf die zitierte Referenzstrafe bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen erachten. Diese Strafe ist im Umfang von 10 Tagessätzen zur Gesamtgeldstrafe zu asperieren.