Für den Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführungspflicht würde die Kammer bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen ausfällen. Diese ist vorliegend im Umfang von 40 Tagessätzen zu asperieren. 23.5 Asperation für den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das AHVG Die VBRS-Richtlinien sehen in Fällen, in denen ein Betrag von bis zu CHF 2‘000.00 zweckentfremdet wurde, eine Referenzstrafe von 6 Strafeinheiten und bei einem Betrag von bis zu CHF 20’000.00 eine Referenzstrafe von 35 Strafeinheiten vor (Ziff. 7.I. der VBRS-Richtlinien, S. 32).