56 eine Nachlässigkeit, als um ein planmässiges Verhalten, weshalb diesbezüglich nicht wirklich von krimineller Energie die Rede sein kann. Der Beschuldigte handelte jedoch zumindest eventualvorsätzlich und wollte durch das Zurückbehalten der Buchhaltung gemäss eigenen Angaben sicherstellen, dass ihm C.________ nichts anhängen konnte. Das Gesamttatverschulden wiegt noch leicht. Für den Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführungspflicht würde die Kammer bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen ausfällen.