Betreffend Ausmass des verschuldeten Erfolges hält die Kammer fest, dass die Vermögenslage zum Zeitpunkt des Konkurses nur schwer bzw. überhaupt nicht eruierbar war. Der Beschuldigte unterliess es, die Buchhaltung nach dem Mandatsentzug weiterzuführen oder jemand anderen mit der Weiterführung derselben zu beauftragen, obwohl er wusste, dass dies seine Pflicht gewesen wäre. Diesbezüglich ist zu Gunsten des Beschuldigten lediglich zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt des Konkurses Ende November 2014 der Jahresabschluss noch nicht gemacht sein musste. Beim Vorgehen des Beschuldigten handelte es sich eher um