Betreffend die neutral zu gewichtenden Täterkomponenten wird auf die Erwägungen unter IV.12.2. Täterkomponenten hiervor verwiesen. Es bleibt bei einem leichten Verschulden. Für die Veruntreuung der Barbezüge in ausländischer Währung erscheint bei isolierter Betrachtung eine Einsatzstrafe von rund 25 Strafeinheiten angemessen, diese sind im Umfang von 15 Strafeinheiten zu asperieren. 23.4 Asperation für den Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung Betreffend Ausmass des verschuldeten Erfolges hält die Kammer fest, dass die Vermögenslage zum Zeitpunkt des Konkurses nur schwer bzw. überhaupt nicht eruierbar war.