Bargeldbezüge in ausländischer Währung in der Höhe von CHF 3‘123.11) Der Deliktsbetrag ist mit CHF 3‘123.11 signifikant tiefer als im zitierten Referenzsachverhalt. Der Beschuldigte verwendete das von der E.________ (GmbH) bezogene Geld als «Feriengeld», was eher dreist ist. Er handelte direkt vorsätzlich und seine Beweggründe waren rein egoistischer, konkret finanzieller Natur, was wiederum tatbestandsimmanent und entsprechend neutral zu gewichten ist. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht. Betreffend die neutral zu gewichtenden Täterkomponenten wird auf die Erwägungen unter IV.12.2. Täterkomponenten hiervor verwiesen.