Betreffend die neutral zu gewichtenden Täterkomponenten wird auf die Erwägungen unter IV.12.2. Täterkomponenten hiervor verwiesen. Es bleibt bei einem leichten Verschulden. Bei isolierter Betrachtung dieses Deliktes erscheint der Kammer eine Strafe von rund 40 Strafeinheiten als angemessen. Diese ist im Umfang von 25 Strafeinheiten, ausmachend rund 2/3, asperierenderweise zu berücksichtigen. 23.3 Asperation für den Schuldspruch wegen Veruntreuung (Ziff. III.1.3. des Urteilsdispositivs; Bargeldbezüge in ausländischer Währung in der Höhe von CHF 3‘123.11)