Betreffend den Referenzsachverhalt kann auf die entsprechenden Ausführungen hiervor verwiesen werden. Der Deliktsbetrag ist bei der vorliegenden Veruntreuung mit CHF 7‘871.35 wesentlich tiefer ausgefallen als im Referenzsachverhalt. Die Art und Weise des Vorgehens war nicht besonders raffiniert. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur, sie dienten der Begleichung privater Schulden. Das Gesamttatverschulden wiegt leicht. Betreffend die neutral zu gewichtenden Täterkomponenten wird auf die Erwägungen unter IV.12.2. Täterkomponenten hiervor verwiesen.