Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, in Bereicherungsabsicht, egoistisch und aus rein finanziellen Überlegungen handelte. Da diese Elemente des Motivs des rechtswidrigen Handelns und der Motivation dazu weitgehend tatbestandsimmanent sind, wirken sie sich vorliegend nicht zusätzlich straferhöhend aus. Es bestand keine Zwangslage, welche die Entscheidungsfähigkeit des Beschuldigten in irgendeiner Weise als reduziert erscheinen liesse. Er hätte die Rechtsgutsverletzung ohne weiteres verhindern können.