Insgesamt ist von einem noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Alleine aufgrund der Schwere der Verletzung des geschützten Vermögens wäre mit Blick auf die praxisgemäss als Orientierungshilfe dienende Referenzstrafe in den VBRS-Richtlinien von 120 Strafeinheiten eine Strafe im Bereich von 240 Strafeinheiten angemessen. Das verwerfliche Tatvorgehen hat eine Erhöhung auf 260 Strafeinheiten zur Folge. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, in Bereicherungsabsicht, egoistisch und aus rein finanziellen Überlegungen handelte.