Er machte es sich zunutze, dass C.________, der ihm die Geschäftsführung der E.________ (GmbH) anvertraut hatte, im Gefängnis war und er mehr oder weniger freie Hand hatte. Dadurch legte er durchaus eine gewisse kriminelle Energie an den Tag. Die verwerfliche Art der Tatbegehung ist leicht verschuldenserhöhend zu gewichten. Insgesamt ist von einem noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.