Die Veruntreuung in Höhe von CHF 66‘695.10 hat dazu beigetragen, dass über die E.________ (GmbH) schliesslich der Konkurs eröffnet werden musste. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung, Verwerflichkeit und kriminelle Energie hält die Kammer fest, dass sich der Beschuldigte trotz einem monatlichen Einkommen von CHF 5‘000.00 bei der E.________ (GmbH) über längere Zeit hinweg zusätzlich in monatlich gleicher Höhe bediente. Er machte es sich zunutze, dass C.________, der ihm die Geschäftsführung der E.________ (GmbH) anvertraut hatte, im Gefängnis war und er mehr oder weniger freie Hand hatte.