Clubkasse mit CHF 20'000.00 zur Bezahlung seiner persönlichen Schulden [VBRS- Richtlinien S. 43]). Im Vergleich mit anderen denkbaren Fällen von Veruntreuung im Wirtschaftsleben bewegt sich der vorliegende Deliktsbetrag aber dennoch im unteren Bereich (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1885). Die E.________ (GmbH) als Geschädigte war eine juristische Person, an welcher der Beschuldigte selber beteiligt war. Die Veruntreuung in Höhe von CHF 66‘695.10 hat dazu beigetragen, dass über die E.________ (GmbH) schliesslich der Konkurs eröffnet werden musste.