Barbezüge in der Höhe von CHF 66‘695.10) 23.1.1 Tatkomponenten Unter dem Titel der objektiven Tatschwere geht die Kammer betreffend Beurteilung der Schwere der Rechtsgutsverletzung bei der Veruntreuung als Vermögensdelikt vom Deliktsbetrag aus. Dieser ist mit CHF 66‘695.10 beträchtlich bzw. mehr als dreimal so hoch wie der in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien, in der per 1. Januar 2013 gültigen Fassung) genannte Beispiel- bzw. Referenzfall (ein Kassier eines Fussballvereins bedient sich in der