Die Kammer geht davon aus, dass das vorliegende Strafverfahren eine genügende spezialpräventive Wirkung auf den Beschuldigten haben wird, um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Für die auszusprechende Freiheitsstrafe von 14 Monaten ist dem Beschuldigten demnach der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und unter Berücksichtigung, dass seit der Tatbegehung bereits fünf Jahre vergangen sind, ist nicht ersichtlich, weshalb, wie von der Vorinstanz angeordnet, eine Probezeit von 3 Jahren festzusetzen wäre.