zu Art. 42). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist vorliegend zu einer Freiheitstrafe von 14 Monaten zu verurteilen. Zufolge Vorstrafenlosigkeit (vgl. pag. 1865) ist dem Beschuldigten eine günstige Prognose zu stellen. Die Kammer geht davon aus, dass das vorliegende Strafverfahren eine genügende spezialpräventive Wirkung auf den Beschuldigten haben wird, um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten.