Ergänzend hält die Kammer fest, dass der Vater des Beschuldigten inzwischen verstorben ist (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1875 Z. 22 f.). Es bleibt auch vor diesem Hintergrund bei einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit. Aufgrund der neutral zu gewichtenden Täterkomponenten bleibt es vorliegend bei einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. 22.3 Bedingter Strafvollzug