An der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte ausgeführt, dass sein Vater schwer erkrankt sei, was ihn zusätzlich belaste (vgl. p. 1663 Z. 11-13). Dies führt jedoch auch nicht per se zu einer überdurchschnittlichen Strafempfindlichkeit, da sich bei zwingenden Gründen der Strafvollzug auch verschieben liesse (vgl. MATHYS, a.a.O., N 260 ff.). Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten folglich neutral aus.»