Wie bereits mehrfach erwähnt ist der Beschuldigte alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der R.________ (GmbH) (vgl. p. 61). Dies erhöht jedoch die Strafempfindlichkeit nicht per se, da er sich während eines eventuellen Strafvollzuges eine Vertretung organisieren könnte, welche für ihn die Geschäfte in seiner Abwesenheit weiterführen könnte. An der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte ausgeführt, dass sein Vater schwer erkrankt sei, was ihn zusätzlich belaste (vgl. p. 1663 Z. 11-13).