Ein Geständnisrabatt kann dem Beschuldigten unter diesen Umständen jedoch nicht gewährt werden (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 22 ff.). Aufgrund des mangelnden Geständnisses ist beim Beschuldigten auch nicht wirklich Reue und Einsicht ersichtlich, was ebenfalls nicht straferhöhend berücksichtigt werden darf (vgl. TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 47 N 24).