Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss der Beschuldigte aber nicht am Strafverfahren mitwirken und kann die Aussage auch verweigern. Demnach darf dem Beschuldigten die Verweigerung der Aussage und das mangelnde Geständnis nicht zu seinen Lasten gewertet werden, sondern ist neutral zu werten. Ein Geständnisrabatt kann dem Beschuldigten unter diesen Umständen jedoch nicht gewährt werden (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen 2018, Art.