Bezüglich dem Verhalten im Strafverfahren ist Folgendes zu bemerken: Gegenüber den Behörden hat sich der Beschuldigte stets korrekt verhalten, was aber auch erwartet werden darf. Bezüglich des Aussageverhaltens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bis zur Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (z.B. p. 333 Z. 154-155). Seine Aussagen an der Hauptverhandlung waren nicht sehr ergiebig. Der Beschuldigte war nicht geständig, sondern hat die Verantwortung auf C.________ abgeschobenen. Gemäss Art.