Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (p. 1511, Beschuldigter [p. 1664 Z. 42-44]), was sich gemäss Bundesgericht neutral auf die Strafzumessung auswirkt, da dies als Normalfall zu gelten habe (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Das Vorleben und die Vorstrafenlosigkeit wirken sich mithin neutral aus (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2016, N 241). Zu den persönlichen Verhältnissen zu den Tatzeitpunkten geht aus den Akten nichts Spezielles hervor (vgl. p. 330 Z. 35-39), was ebenfalls neutral zu werten ist.