Nach einem weiteren Abbruch einer Ausbildung in der Musikbranche, absolvierte der Beschuldigte die Ausbildung zum Druckausrüster (vgl. p. 331 Z. 48-56, p. 1517 f.). Bevor der Beschuldigte im Juli 2014 Geschäftsführer der R.________ (GmbH) wurde, habe er in verschiedenen Anstellungen gearbeitet (vgl. p. 331 Z. 59-66, p. 61). Dieses Vorleben des Beschuldigten kann als normal bezeichnet werden. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (p. 1511, Beschuldigter [p. 1664 Z. 42-44]), was sich gemäss Bundesgericht neutral auf die Strafzumessung auswirkt, da dies als Normalfall zu gelten habe (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).