die vorliegend neutral zu gewichtenden Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 1800 f., S. 78 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung; Hervorhebungen durch die Vorinstanz): «Das Vorleben des Beschuldigten verlief unauffällig. Gemäss eigenen Angaben wurde er in der Schweiz geboren und wuchs bei seinen Eltern zusammen mit seinem Bruder AN.________ auf. Bis zum zehnten Lebensjahr des Beschuldigten haben seine Eltern saisonal in der Schweiz gearbeitet, weshalb die Familie zwischen Kroatien und der Schweiz hin und her gezogen sei (vgl. p. 330 Z. 26- 33, p. 1517).