Die Kammer erachtet angesichts des noch leichten Tatverschuldens von der vorinstanzlichen Einschätzung abweichend (vgl. dazu pag. 1795, S. 73 erstinstanzliche Urteilsbegründung, wonach die Vorinstanz von einer Einsatzfreiheitsstrafe von 24 Monaten ausging) eine Einsatzfreiheitsstrafe von 14 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, ausmachend ungefähr ¼ des bis zu 5 Jahren reichenden Strafrahmens. 22.2 Täterkomponenten Betreffend die vorliegend neutral zu gewichtenden Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag.