52 gutsverletzung mithin ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre (vgl. pag. 1795, S. 73 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die subjektive Tatschwere wirkt sich somit weder straferhöhend, noch strafmindernd aus. Die Kammer erachtet angesichts des noch leichten Tatverschuldens von der vorinstanzlichen Einschätzung abweichend (vgl. dazu pag.