1 Abs. 3 StGB tatbestandsimmanent ist, darf aufgrund des Doppelverwertungsverbots keine Straferhöhung erfolgen. Die Vorinstanz hat schliesslich zu Recht ausgeführt, dass sich der Beschuldigte nicht in einer Notsituation befand und seine Entscheidungsfreiheit in keiner Weise eingeschränkt war, die Rechts-