Diese Komponente ist verschuldenserhöhend zu gewichten. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so hält die Kammer unter dem Titel der Willensrichtung bzw. der Intensität des deliktischen Willens fest, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Der Beweggrund des Beschuldigten war seine eigene finanzielle Bereicherung bzw. diejenige seiner Firma, der R.________ (GmbH). Da die Bereicherungsabsicht bei der qualifizierten Begehung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB tatbestandsimmanent ist, darf aufgrund des Doppelverwertungsverbots keine Straferhöhung erfolgen.