331 Z. 62 f.) und ihm schliesslich immerhin die Geschäftsführung seiner Firma anvertraut hatte, gänzlich missbrauchte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte C.________ auch nachträglich nicht darüber informierte, dass die Werkverträge nicht durch die E.________ (GmbH) ausgeführt wurden sondern durch seine eigene Firma; erst nachdem bei der E.________ (GmbH) aus Sicht von C.________ wider Erwarten kein Geld eingegangen war, erfuhr dieser auf Anfrage bei der AP.________ (AG) hin, dass der Auftrag an die R.________ (GmbH) gegangen und das Werkvertragshonorar entsprechend an diese überwiesen worden war (vgl. pag. 417 Z. 52 ff.). Diese Komponente ist verschuldenserhöhend zu gewichten.