Folgeaufträge. Schliesslich hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass der ausgebliebene Auftrag eine nicht zu unterschätzende Mitursache für den Konkurs der E.________ (GmbH) gewesen sein dürfte (vgl. pag. 1795, S. 73 erstinstanzliche Urteilsbegründung); immerhin brachte letztendlich eine Betreibung auf einen Betrag von lediglich CHF 6‘807.20 den Konkurs ins Rollen (vgl. dazu pag. 324 «C. Konkursgründe»). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist noch als leicht zu bezeichnen. In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Tat über längere Zeit hinweg geplant und mit einem erheblichen Aufwand vorbereitet haben muss.