51 daraus ein Gewinn resultierte (vgl. dazu die Erwägungen unter II.12. Ungetreue Geschäftsbesorgung hiervor). Für eine kleine Unternehmung wie die E.________ (GmbH) hätte es sich mithin um einen bedeutsamen Auftrag gehandelt, welcher ihr über einen längeren Zeitraum hinweg Arbeit und bei guter Ausführung sicher auch ein gewisses Renommee verschafft hätte. Gestützt auf die glaubhaften eigenen Angaben des Beschuldigten ist zudem erstellt, dass sich aus dem fraglichen Auftrag auch eine weitere Zusammenarbeit ergab – die R.________ (GmbH) erhielt von der S.________ (AG) Folgeaufträge.