III .1.1. des Urteilsdispositivs, begangen in der Zeit zwischen dem 1. August 2013 und dem 31. August 2014 im Deliktsbetrag von CHF 66‘695.10 (Bargeldbezüge), handelt es sich angesichts des höchsten Deliktsbetrags um das schwerste Delikt. Es ist dafür gemäss Art. 49 Abs.1 StGB eine Einsatzgeldstrafe zu bilden und diese anschliessend unter Einbezug der übrigen mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte angemessen zu erhöhen. Selbst wenn die gesamthaft betrachtet für verschuldensangemessen erachtete Sanktion das gesetzliche Maximum der Geldstrafe (Art.