34 Abs. 1 StGB, welcher Geldstrafe bis höchstens 180 Tagessätze erlaubt, sanktioniert werden, sondern wären mit Freiheitsstrafe von 6 bis 12 Monaten zu ahnden. Da die altrechtliche Regelung die Ausfällung einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen erlaubt, erweist sie sich als die mildere, es ist mithin das StGB in der altrechtlichen Fassung anwendbar. Bei der Veruntreuung gemäss Ziff. III .1.1. des Urteilsdispositivs, begangen in der Zeit zwischen dem 1. August 2013 und dem 31. August 2014 im Deliktsbetrag von CHF 66‘695.10 (Bargeldbezüge), handelt es sich angesichts des höchsten Deliktsbetrags um das schwerste Delikt.