Sie ist der Auffassung, dass für diesen Schuldspruch einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe dem Verschulden des Beschuldigten gerecht wird. Demgegenüber bewegen sich die für die übrigen Delikte auszufällenden schuldangemessenen Strafen bei isolierter Betrachtung in einem Bereich, in dem nach Art. 34 Abs. 1 aStGB noch eine Geldstrafe möglich und vorliegend auch auszusprechen wäre. Nach neuem Recht könnten die einzelnen Veruntreuungen hingegen nicht mehr nach Art. 34 Abs. 1 StGB, welcher Geldstrafe bis höchstens 180 Tagessätze erlaubt, sanktioniert werden, sondern wären mit Freiheitsstrafe von 6 bis 12 Monaten zu ahnden.