Eine Widerhandlung gegen das AHVG gemäss Art. 87 Abs. 3 und 8 AHVG ist schliesslich mit einer Geldstrafe von einem bis zu 180 Tagessätzen zu sanktionieren. Die Kammer geht mit der Vorinstanz trotz fehlender Mindeststrafe einig, dass die ungetreue Geschäftsbesorgung aufgrund des Deliktsbetrags und der Vorgehensweise des Beschuldigten vorliegend als das schwerste Delikt zu qualifizieren ist. Sie ist der Auffassung, dass für diesen Schuldspruch einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe dem Verschulden des Beschuldigten gerecht wird.