50 durchaus möglich und vom Gesetzgeber vorgesehen, wie sich dies auch aus Ziff. 2 der Bestimmung ergibt (vgl. BSK StGB-NIGGLI, N 138, 177 und 180 zu Art. 158). Während Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, beträgt die Strafdrohung für den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Eine Widerhandlung gegen das AHVG gemäss Art.