21. Strafrahmen, Sanktionsart und schwerste Straftat Die Vorinstanz ist irrtümlicherweise davon ausgegangen, die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sei mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr zu ahnden (vgl. pag. 1794, S. 72 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB lautet indessen wie folgt: «[…], so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden.». Damit wird keine Mindeststrafe statuiert, sondern das Gesetz sieht schlicht die Möglichkeit vor, die Strafobergrenze von drei auf fünf Jahre zu setzen.