Vorliegend erweist sich das neue Recht für den Beschuldigten nicht als das mildere (vgl. die entsprechenden Ausführungen unter IV.21. Strafrahmen, Sanktionsart und schwerste Straftat hiernach), weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario altes Recht anzuwenden ist.