BGE 134 IV 97 ff. E. 4.2). Auf eine Freiheitstrafe kann erkannt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Zu denken ist dabei unter anderem an die Fälle, in denen der Täter die Schweiz nach der Strafverbüssung verlassen muss bzw. wenn davon ausgegangen werden muss, die Geldstrafe werde nicht bezahlt (MARKUS HUG, in: DONATSCH [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 41 StGB). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen.