Zum Deliktszeitpunkt hält die Kammer schliesslich fest, dass es sich entgegen der Formulierung in der Anklageschrift nicht um ein Dauerdelikt handelt. Der Beschuldigte verwirklichte das Delikt am 2. August 2014, nachdem die aufgeschobene Zahlungsfrist am 31. Juli 2014 ausgelaufen war. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das AHVG schuldig zu erklären, begangen am 2. August 2014 in Langenthal z.N. der F.________ (Ausgleichskasse) IV. Strafzumessung