Der Beschuldigte war sich seiner Pflicht, als Geschäftsführer der E.________ (GmbH) die Beiträge an die Ausgleichskasse überweisen zu müssen, bewusst. Ausserdem wusste er von der offenen Forderung und insbesondere von der Mahnung der Ausgleichskasse vom 7. April 2014. Dennoch verzichtete er wissentlich und willentlich auf eine Überweisung, er handelte mithin vorsätzlich. Zum Deliktszeitpunkt hält die Kammer schliesslich fest, dass es sich entgegen der Formulierung in der Anklageschrift nicht um ein Dauerdelikt handelt.