18.2 Subsumtion Der Beschuldigte als Geschäftsführer der E.________ (GmbH) unterliess es trotz der Mahnung der Ausgleichskasse vom 7. April 2014 die fälligen Arbeitnehmerbeiträge für das Jahre 2013 an die Ausgleichskasse zu bezahlen, obwohl die Überweisung in Anbetracht von zwei grösseren Gutschriften auf das Geschäftskonto Ende April/Anfang Mai 2014 möglich gewesen wäre. Stattdessen verwendete er die finanziellen Mittel anderweitig, womit der objektive Tatbestand erfüllt ist. Der Beschuldigte war sich seiner Pflicht, als Geschäftsführer der E.____