18. Widerhandlung gegen das AHVG 18.1 Theoretische Ausführungen zu Art. 87 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 1 AHVG Eine Widerhandlung gegen das AHVG i.S.v. Art. 87 Abs. 3 AHVG begeht, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und, anstatt die der Ausgleichskasse geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, die Beiträge selber verbraucht oder damit andere Forderungen begleicht. Wird diese Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, so finden die Strafbestimmungen gemäss Art. 87 auf die Personen Anwendung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen (Art.