_ keine Buchhaltung mehr geführt wurde. Er nahm somit zumindest in Kauf, dass die fehlende Buchführung zu einer Verschleierung der finanziellen Situation bzw. dazu führte, dass die Vermögenslage der E.________ (GmbH) im Konkurszeitpunkt nicht überblickbar und zuverlässig einschätzbar war. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich der Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB schuldig gemacht, begangen in der Zeit zwischen anfangs 2014 (ca. Februar) und dem 27. November 2014 in Langenthal und anderswo.