Die Unterlassung der Buchführung war geeignet, die finanzielle Lage der GmbH zu verschleiern. Die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung ist ebenfalls zu bejahen, womit der objektive Tatbestand von Art. 166 StGB erfüllt ist. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich. Gemäss Beweisergebnis wusste er, dass die E.________ (GmbH) buchführungspflichtig und er als Geschäftsführer für die Ausgestaltung des Rechnungswesens zuständig war, sowie auch, dass nach Entzug des Mandats von V.________ keine Buchhaltung mehr geführt wurde.