Den Beschuldigten vermag nicht zu entlasten, dass er selber angeblich nichts von Buchführung versteht (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1884); diesfalls hätte er, wie bereits erwähnt, einen externen Fachmann damit betrauen können und müssen. Als Folge der verletzten Buchführungspflicht war die effektive finanzielle Situation der E.________ (GmbH) im Zeitpunkt der Konkurseröffnung zumindest nicht vollständig ersichtlich. Die Unterlassung der Buchführung war geeignet, die finanzielle Lage der GmbH zu verschleiern.