(GmbH), V.________, das Mandat entzogen und in der Folge von Frau U.________ die Buchhaltungsunterlagen erhalten hatte, unterliess er es, die Buchhaltung entweder selber weiter zu führen oder einen externen Fachmann damit zu betrauen. Damit verletzte er die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung von Geschäftsbüchern. Den Beschuldigten vermag nicht zu entlasten, dass er selber angeblich nichts von Buchführung versteht (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.