46 17.2 Subsumtion Die E.________ (GmbH) war gestützt auf Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR buchführungspflichtig. Der Beschuldigte war im Zeitraum von anfangs 2014 bis am 27. November 2014 Geschäftsführer der E.________ (GmbH) und damit gemäss Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR für die Ausgestaltung des Rechnungswesens zuständig. Nachdem der Beschuldigte selber dem Buchhalter der E.________ (GmbH), V.________, das Mandat entzogen und in der Folge von Frau U.______