Subjektiv verlangt der Tatbestand von Art. 166 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich einerseits auf die Verletzung der Buchführungs- oder Aufbewahrungspflicht, andererseits aber auch auf die daraus hervorgehende Konsequenz der Verschleierung der Vermögenslage beziehen. Die Verschleierung muss hingegen nicht das eigentliche Handlungsziel darstellen (BSK StGB II-HAGENSTEIN, 3. Aufl. 2013, Art. 166 N 40).»